Vereinssatzung
Der Verein führt den Namen “Franconian International School e.V.” Der Sitz des Vereins ist in Herzogenaurach (Bay). Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Erlangen eingetragen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung. Dieser Zweck soll verwirklicht werden durch die Unterhaltung einer internationalen Schule und einer internationalen Vorschule mit der Hauptunterrichtssprache Englisch für den Großraum Nürnberg, Fürth, Erlangen und Umgebung. Der Verein ist der rechtliche und wirtschaftliche Träger der Schule.
2.2 Die von dem Verein betriebene internationale, staatlich genehmigte Schule soll ihren Schülern Erziehung und Bildung auf internationaler Grundlage vermitteln. Neben Wissen und Kultur soll den Schülern eine liberale und tolerante Einstellung Dritten gegenüber vermittelt werden. Die Schule verfolgt keine politischen oder religiösen Ziele.
2.3 Der Verein stellt der in dem genannten Raum ansässigen internationalen und deutschen Bevölkerung eine unabhängige, staatlich genehmigte, internationale Schule zur Verfügung. Schüler werden nach den Richtlinien des Gesamtvorstands und gemäß den von der Schulleitung der Franconian International School e.V. aufgestellten erzieherischen Kriterien ungeachtet ihrer Rasse, ihrer Nationalität, ihres Glaubens und ihrer Religion aufgenommen.
2.4 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
3.1 Ordentliche Mitglieder
Die Sorgeberechtigten eines Kindes, das die Franconian International School besucht, werden ordentliche Mitglieder des Vereins durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung bei der Anmeldung des Kindes zum Besuch der Franconian International School und durch Aufnahmebestätigung des Gesamtvorstands.
3.2 Außerordentliche Mitglieder
Sind Sorgeberechtigte eines Kindes, das die Franconian International School besucht, Angestellte dieser Schule, werden sie auf Antrag und durch Aufnahmebestätigung des Gesamtvorstands außerordentliche Mitglieder.
Aufgrund ihrer besonderen Interessen werden sie davon ausgeschlossen, bei Gesamtvorstandswahlen zu kandidieren oder als Gesamtvorstandsmitglied tätig zu werden.
In allen übrigen Angelegenheiten haben außerordentliche Mitglieder die Rechte und Pflichten von ordentlichen Mitgliedern.
3.3 Fördernde Mitglieder
Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss natürliche oder juristische Personen als Mitglieder zulassen, die den Verein finanziell oder in sonstiger Weise signifikant und nachhaltig fördern.
3.4 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Verlust des Sorgerechts, Abgang des Kindes/ der Kinder von der Franconian International School oder Tod des Mitglieds.
A, Der Austritt eines Mitglieds kann nur mit Wirkung zum Ende einer Schulperiode (Trimester oder Semester) vorgenommen werden –
Maßgeblich ist der zum Kündigungszeitpunkt gültige Schulkalender. Der Austritt ist schriftlich gegenüber der Schule per Einschreiben/ Rückschein mindestens sechs Wochen vor dem Ende der betreffenden Schulperiode zu erklären .
B, Durch Beschluss des Gesamtvorstands kann ein ordentliches und außerordentliches Vereinsmitglied ausgeschlossen werden, wenn es oder seine Kinder gegen die Ziele und Grundsätze des Vereins nachhaltig verstoßen oder den Schulfrieden nachhaltig gestört haben und sie zum Unterlassen des Vereins schädigenden Verhaltens bzw. zur Beseitigung dessen Folgen auf Anforderung nicht bereit oder nicht in der Lage sind oder wenn das Vereinsmitglied mit Mitgliedsbeiträgen trotz Mahnung im Verzug ist.
Durch Beschluss des Gesamtvorstands kann ein förderndes Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es die Vorraussetzungen seiner Mitgliedschaft trotz Mahnung über einen längeren Zeitraum nicht mehr erfüllt hat.
Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied vom Gesamtvorstand zu hören. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
C, Von einem Verlust des Sorgerechts hat das Mitglied den Verein umgehend zu unterrichten. Die Ordentliche bzw. außerordentliche Mitgliedschaft endet nach dem Verlust des Sorgerechts zum Ende der laufenden Schulperiode (Trimester oder Semester).
Sorgeberechtigte, deren Kinder die Franconian International School verlassen, können fördernde Mitglieder werden oder bleiben.
Die Organe des Vereins umfassen:
A, Die Mitgliederversammlung
B, Den Vorstand
C, Den Gesamtvorstand
D, Den Elternbeirat (fakultativ)
E, Das Kuratorium
5.1 Aufgaben und Rechte der Mitgliederversammlung sind:
A, Satzungsänderungen
B, Genehmigung des Geschäftsberichts und des Jahresabschlusses
C, Entlastung des Gesamtvorstands
D, Wahl des Gesamtvorstands
E, Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
F, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
5.2 Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich nach Abschluss des Wirtschaftsjahres, möglichst vor Ende des Kalenderjahres, im übrigen nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung zu dieser Versammlung ist in deutscher und englischer Sprache abzufassen. Sie muss mindestens 14 Tage vor der Versammlung per Post abgeschickt werden. Jeder Einladung ist die Tagesordnung beizufügen.
5.3 Bei Abstimmungen und Wahlen werden die Stimmrechte wir folgt verteilt:
Jedes ordentliche und außerordentliche Vereinsmitglied erhält eine Stimme. Die Summe der Stimmrechte sämtlicher ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder entspricht 50 % der gesamten Stimmrechte.
Die restlichen 50 % der Stimmrechte sind den fördernden Mitgliedern vorbehalten.
Die Verteilung der Stimmrechte der fördernden Mitglieder untereinander erfolgt proportional zu den in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren geleisteten finanziellen Beiträgen der fördernden Mitglieder. Jedes fördernde Mitglied muss jedoch mindestens eine Stimme erhalten.
Finanzielle Beiträge können in Form von Mitgliedsbeiträgen, Geld – oder Sachspenden oder sonstigen geldwerten Leistungen (z.B. Dienstleistungen) des fördernden Mitglieds geleistet werden. Die Bewertung von Sachspenden und sonstiger geldwerter Leistungen trifft der Gesamtvorstand.
Die Anzahl der Stimmen eines jeden fördernden Mitglieds gibt der Gesamtvorstand zu Begin der Mitgliederversammlung bekannt.
5.4 Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Bevollmächtigung ist zulässig. Diese ist für jede Versammlung jeweils gesondert schriftlich zu erteilen.
5.5 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen.
Die Beschlüsse sind den
Mitgliedern durch Aushang in der Franconian International School für mindestens vier
Wochen, beginnend zwei Wochen nach
Abschluss der Mitgliederversammlung, und durch Übersendung per Post bekannt zu
6. Vorstand
6.1 Zusammensetzung und Amtszeit des Vorstands und des Gesamtvorstands
A, Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (in dieser Satzung als „Vorstand“ bezeichnet) besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, den beiden stellvertretenden Vorsitzenden (davon je ein Vertreter der fördernden Mitglieder und der ordentlichen Mitglieder), dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Die vorgenannten Personen vertreten jeweils zu zweit gemeinsam den Verein bei Gericht und gegenüber Dritten. Der Vorstandsvorsitzende ist auch berechtigt, den Verein allein zu vertreten.
B, Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorstand und eventuell weiteren zu wählenden Gesamtvorstandsmitgliedern. Der Gesamtvorstand besteht aus mindestens vier und höchstens 12 Personen. Die Anzahle der von der Mitgliederversammlung zu wählenden Gesamtvorstandmitglieder schlägt der amtierende Gesamtvorstand vor.
C, Die fördernden Mitglieder sollen den Vorstandsvorsitzenden und insgesamt die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder stellen. Das Nähere regelt die Wahlordnung.
D, Die Amtszeit jedes Gesamtvorstandsmitglieds beträgt drei Jahre.
E, Die Wiederwahl ist zulässig.
F, Wenn ein Mitglied des Gesamtvorstands während der laufenden Amtszeit zurücktritt, sein Amt nicht mehr ausüben kann oder seines Amtes enthoben wird, hat der Gesamtvorstand das Recht, für die verbleibende Amtszeit des Ausgeschiedenen nach pflichtgemäßem Ermessen einen Ersatz zu ernennen.
G, Die Gesamtvorstandsmitglieder müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
6.2 Wahl des Gesamtvorstands
Die Mitglieder des Gesamtvorstands und der Vorsitzende des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
A, Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, einen oder mehrere Kandidaten zur Wahl vorzuschlagen. Die Kandidatenvorschläge müssen dem Vorstandsvorsitzenden spätestens eine Woche vor dem Tag der Wahl vorliegen.
B, Die Wahl findet schriftlich und geheim in einer Mitgliederversammlung statt. Jedes Mitglied hat so viele Stimmen, wie Gesamtvorstandsmitglieder zu wählen sind. Fördernde Mitglieder haben darüber hinaus ein Mehrfachstimmrecht gemäß Ziffer 5.3
Die Wahl ist gültig unabhängig von der Wahlbeteiligung. Gewählt sind (nach der Reihenfolge) diejenigen Kandidaten, welche die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt haben. Haben zwei oder mehr Kandidaten die gleiche Stimmenzahl und steht für diese nicht die gleiche Zahl an zu besetzenden Gesamtvorstandssitzen zur Verfügung, so wird für die zu besetzende Position neu gewählt.
Mit der Auswertung der abgegebenen Stimmen werden zwei Mitglieder beauftragt.
Das Ergebnis der Wahl wird noch in der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
6.3 Der Vorsitzende des Vorstands
Der Vorsitzende wird direkt von den Mitgliedern gewählt, indem die Regelung der Vorstehenden Ziffer 6.2 entsprechend angewendet wird.
6.4 Gesamtvorstandssitzungen
Der Gesamtvorstand tritt mindestens zwei mal im Jahr, im übrigen nach Bedarf zusammen.
A, Der Vorstandsvorsitzende lädt schriftlich mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung zu den Gesamtvorstandssitzungen ein.
B, Der Vorstandsvorsitzende führt bei den Sitzungen den Vorsitz. In seiner Abwesenheit erfüllt der stellvertretende Vorsitzende diese Pflichten. Wenn beide abwesend sind, führt der Schatzmeister den Vorsitz, bei dessen Abwesenheit der Schriftführer.
C, Bei Abstimmungen des Gesamtvorstands müssen mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend sein.
D, Der Schriftführer führt bei allen Sitzungen des Gesamtvorstands ein Protokoll. In jeder der nachfolgenden Gesamtvorstandssitzungen ist über die Billigung des Protokolls der vorangehenden Sitzung zu beschließen.
6.5 Aufgaben des Gesamtvorstands
Die Aufgabenverteilung zwischen den Gesamtvorstandsmitgliedern wird vom Gesamtvorstand einvernehmlich festgelegt. Soweit eine Verteilung nicht erfolgt, sind die Aufgaben vom Vorstandsvorsitzenden zu erfüllen.
A, Der Gesamtvorstand beschließt allgemein und im Einzelfall unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Elternbeirats und des Kuratoriums die Richtlinien, nach denen die Schule zu führen ist.
B, Der Gesamtvorstand ist für die Besetzung der Stelle des Direktors der Schule verantwortlich. Er entscheidet über seine Anstellungsbedingungen.
C, Der Gesamtvorstand stellt den Wirtschaftsplan des Vereins auf und überwacht dessen Beachtung. Er ist für die Organisation einer ordnungsgemäßen Buchführung nach Maßgabe von Ziffer 12 dieser Satzung verantwortlich.
D, Der Gesamtvorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und berichtet dieser jeweils über seine Tätigkeit im zurückliegenden Zeitabschnitt.
Die Mitgliederversammlung beschließt daraufhin über seine Entlastung.
E, Die Höhe der Mitgliederbeiträge schlägt der Gesamtvorstand der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vor.
Die Beiträge werden als einmalige oder periodische Beiträge festgesetzt, letztere sind jeweils zum Anfang der Periode fällig. Der Gesamtvorstand bestimmt die Dauer der Periode.
F, Der Gesamtvorstand beschließt über die Aufnahme und den Abschluss von Mitgliedern nach Maßgabe von Punkt 3.4
Er entscheidet über den Aufnahmeantrag nach pflichtgemäßem Ermessen. Gegen den ablehnenden Bescheid des Gesamtvorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang schriftlich Beschwerde beim Gesamtvorstand einlegen. In diesem Fall hat über die Beschwerde die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu befinden. Die vorstehende Regelung gilt sinngemäß auch für den Ausschluss von Mitgliedern.
Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder können einen Elternbeirat wählen, der vermittelnd zwischen Eltern, Schulleitung und Gesamtvorstand tätig wird.
Die Wahl des Elternbeirats wird in der Schulordnung geregelt.
Der Gesamtvorstand beruft die Mitglieder des Vereinskuratoriums. Das Kuratorium setzt sich aus Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens zusammen und berät den Gesamtvorstand insbesondere in organisatorischer Hinsicht, in Fragen der Öffentlichkeitsarbeit und stellt die erforderlichen Kontakte zu Gebietskörperschaften, Verwaltungsbehörden und Wirtschaftskreisen her.
Zu Mitgliedern des Kuratoriums können auch Vereinsmitglieder berufen werden.
9. Der Direktor der Schule
9.1 Der Direktor ist Leiter der Schule. Er ist dem Gesamtvorstand verantwortlich.
9.2 Im Rahmen der vom Gesamtvorstand beschlossenen Richtlinien und Weisungen sowie des Wirtschaftsplans obliegt dem Direktor die Durchführung der laufenden Geschäfte, die pädagogische Leitung und Entwicklung der Schule, die Einstellung und Entlassung von Lehrern und sonstigen Angestellten der Schule.
9.3 Die Schulleitung legt im Einvernehmen mit dem Gesamtvorstand eine Schulordnung fest.
10. Änderungen der Vereinssatzung
10.1 Die Vereinssatzung kann bei einer Mitgliederversammlung des Vereins durch eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Stimmen (Ziffer 5.3) geändert werden; die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Stimmen anwesend oder vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist vom Gesamtvorstand innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung, die allen Mitgliedern des Vereins per Einschreiben zuzuleiten ist, hinzuweisen.
10.2 Die Satzung darf nicht auf eine Weise geändert werden, die den gemeinnützigen Charakter des Vereins aufhebt oder beeinträchtigt. Änderungsbeschlüsse, die dies zur Folge hätten, sind von Anfang an unwirksam.
11. Wirtschaftswesen des Vereins
11.1 Das Wirtschafts- und Finanzwesen des Vereins ist an den Grundsätzen sparsamer und zweckmäßiger Mittelverwendung auszurichten und gemäß Ziffer 12 abzuwickeln.
11.2 Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:
A, öffentlichen Fördermitteln
B, privaten Fördermitteln
C, Sachspenden
D, sonstigen Zuwendungen
E, Mitgliederbeiträgen
F, Schulgebühren und Kostenbeiträgen
11.3 Die Einnahmen dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Sie können ganz oder teilweise einer Rücklage zugeführt werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
11.4 Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung geleisteter Beiträge, freiwilliger Zuwendungen, Vergütungen oder sonstiger Leistungen oder Anteile am Vereinsvermögen.
12. Rechnungslegung und
Jahresabschluss
12.1 Das Wirtschaftsjahr der Schule und des Vereins beginnt am 1. August eines jeden Jahres und endet am 31. Juli des Folgejahres.
12.2 Der Gesamtvorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass eine ordnungsgemäße Buchführung unterhalten wird.
Sie hat den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Rechnungslegung zu entsprechen. Dabei sind steuerliche und etwaige aufsichtsbehördliche Vorschriften zu beachten.
12.3 Für die Buchführungsunterlagen gelten die handelsrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften sinngemäß.
12.4 Während des laufenden Wirtschaftsjahres ist ein kaufmännisches Rechnungswesen zu führen, das mit einer ahresbilanz nebst einer Gewinn- und Verlustrechnung abschließt, die in der auf das Wirtschaftsjahr folgenden Mitgliederversammlung zusammen mit dem Prüfungsbericht der Mitgliederversammlung vorzulegen ist.
12.5 Der Gesamtvorstand hat zusammen mit der Schulleitung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres den Jahresabschluss zu erstellen und durch einen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder anderen qualifizierten Sachverständigen prüfen zu lassen.
13. Auflösung des Vereins
13.1 Der Gesamtvorstand kann die Auflösung des Vereins der Mitgliederversammlung empfehlen. Die Auflösung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wobei mindestens eine Zweidrittelmehrheit aller anwesenden bzw. vertretenden Stimmen erforderlich ist. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende jeweils gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
13.2 Vermögen kann nur aufgrund eines Gesamtvorstandbeschlusses an eine andere Organisation übertragen werden. Eine solche Organisation muss von den zuständigen Behörden als gemeinnützig anerkannt sein.